§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein führt den Namen "Mediationsverein in Mitteldeutschland", nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister mit dem Zusatz "e.V.".
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Leipzig und ist in das Vereinsregister einzutragen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinsnütige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung des Gedankens der einvernehmlichen Streitbeilegung, insbesondere der Mediation, sowie der Aus- und Weiterbildung von Mediatorinnen und Mediatoren.
(3) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Öffentlichkeitsarbeit und Information hinsichtlich der Mediation, durch Weiterentwicklung des Konzeptes, der Zusammenarbeit mit Vereinen und Verbänden gleicher Zielrichtung und der Unterstützung in Mediationsverfahren. Der Verein dient weiter der Fort- und Weiterbildung der Mitglieder.
(4) Der Verein versteht sich als Zusammenschluss ausgebildeter Mediatorinnen und Mediatoren. Er vergibt eigene, und, soweit er dazu berufen wurde, öffentliche und andere berufliche Anerkennungen.
(5) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Er arbeitet mit allen Interessierten und Gleichgesinnten zusammen. Er bekennt sich ausdrücklich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung.
(6) Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er erstrebt weder die Erzielung von Gewinnen noch sonstiger wirtschaftlicher Vorteile. Er finanziert sich im allgemeinen aus den Mitgliedsbeiträgen und freiwilligen Spenden. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.
(7) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden, soweit sie den in § 2 Absatz 2 genannten Zweck des Vereins billigen. Ehrenmitglieder können ernannt werden.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch in Textform abzugebenden Antrag an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
(3) Der erste Mitgliedsbeitrag/Jahresbeitrag beträgt 120,00 Euro. Die Höhe der weiteren Mitgliedsbeiträge sowie die Zahlungsbestimmungen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt duch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist.
(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied
a) einen Jahresbeitrag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;
b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;
c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.
Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsgrund ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Vorstand im Sinne des § 26 BGB (vertretungsberechtigter Vorstand).
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;
b) Entlastung des Vorstands;
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;
e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie zur Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den zweiten Vorsitzenden. Die Einberufung miss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen schriftlichen Antrag beim Vorstand stellt.
(4) Längstens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf ERgänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmgleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Ist ein Mitglied mit seiner Beitragszahlung im Rückstand, so ruht das Stimmrecht bis zum vollständigen Ausgleich. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.
(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben, von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern, dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie ggf. bis zu vier Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder aus dem Kreis des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und des Schatzmeisters vertreten (Vorstand im Sinne von § 26 BGB).
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstands im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder per E-Mail einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entschedt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzunsleiters. En Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dieser Beschlussfassung erkären. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das durch den Sitzungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 8 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung
(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der außergerichlichen Streitbeilegung. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich gemeinnützig zu verwenden.
Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 08.12.2011 errichtet und in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 08.03.2012 in Punkt 1 geändert.
Mediationsverein in Mitteldeutschland e.V.
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